
Preise
Allgemein
Die Kosten für eine Behandlung von 45 Minuten betragen 85 Euro. Eine Umsatzsteuer fällt aufgrund § 4 Nr. 14a UStG nicht an.
Die Behandlung wird sowohl gesetzlich Versicherten, privat Versicherten und Privatzahlern angeboten.
Es wird für Sie eine privatrechtliche Rechnung erstellt, welche den Maßstäben der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) angelehnt ist. Diese können Sie ggf. an Ihre Krankenkasse übergeben.
Bitte Bezahlen Sie Ihre Behandlung direkt im Anschluss bestenfalls mit Ihrer EC-Karte.
Kostenerstattung
Bedingung für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen und privaten Krankenkasse ist in der Regel ein ärztliches Rezept. Dieses ist vor Behandlungsbeginn vom Arzt auszustellen.
Gesetzlich Versicherte
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zumindest anteilig die Behandlungskosten für bis zu drei osteopathische Behandlungen pro Jahr. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse nach den für Sie geltenden Konditionen.
Zusatz-Versicherung
Mitunter kann bei längerem oder wiederkehrendem Behandlungswunsch insbesondere für gesetzlich Versicherte der Abschluss einer „Heilpraktiker- Zusatzversicherung“ lohnend sein. Bitte erkundigen sich bei einem unabhängigen Vermittler nach einem Angebot, das Ihren Bedürfnissen entspricht.
Eine Zulassung als Heilpraktikerin beim Gesundheitsamt Berlin-Lichtenberg liegt mir vor (gemäß § 1 des HPG vom 17. Februar 1939, RGBI. I S. 252, RGBI. III 2122-2.)
Privatzahler
Bei akutem Behandlungsbedarf können Sie selbstverständlich die erbrachte Leistung auch als Privatzahler begleichen.
Rechtliche Grundlage hierfür ist meine Zulassung als Heilpraktikerin beim Gesundheitsamt Berlin-Lichtenberg (gemäß § 1 des HPG vom 17. Februar 1939, RGBI. I S. 251, RGBI. III 2122-2.)
Privat Versicherte
Bei vielen privaten Krankenkassen können Behandlungen abgerechnet werden, die durch einen zugelassenen Heilpraktiker durchgeführt werden.
Eine Zulassung als Heilpraktikerin beim Gesundheitsamt Berlin-Lichtenberg liegt mir vor (gemäß § 1 des HPG vom 17. Februar 1939, RGBI. I S. 251, RGBI. III 2122-2.)
Bitte erkundigen Sie sich vor Behandlungsbeginn bei Ihrer Krankenkasse nach Ihren individuellen Konditionen.
Beihilfe
Leistungen von Heilpraktikern sind nach § 6 Absatz 3 Satz 4 bzw. nach § 22 Absatz 6 der Bundesbeihilfeverordnung beihilfefähig und können bis zu bestimmten Höchstgrenzen erstattet werden.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer nach Ihren individuellen Konditionen.

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